Der deutsche Dachverband der Verbraucherzentralen und verbraucherorientierten Verbände, die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), hat nun sowohl den Publisher Vivendi als auch den Spieleentwickler Valve abgemahnt.
Die Zwangskoppelung von Half-Life 2 an den Online-Dienst Steam, die zumindest zur ersten Installation benötigte Internet-Verbindung und die Verhinderung des Weiterverkaufs haben nicht nur Spieler auf die Palme gebracht. Die Verbraucherschützer werfen Vivendi Universal Games und Valve in den Golem.de vorliegenden Abmahnschreiben vor, auf der deutschsprachigen Verpackung bei den Systemvoraussetzungen nur den Stichpunkt "Sonstiges - Internetverbindung" angegeben zu haben. Dies sei jedoch irreführend, so der vzbv: "Unter dem Begriff 'Internetverbindung' versteht der Durchschnittsverbraucher lediglich, dass, wie bei allen gängigen Singleplayerspielen, das Spiel von jeglichem Internetzugang aus betrieben werden kann."
Tatsächlich könne das Spiel Half-Life 2 nur sehr eingeschränkt genutzt werden. Das Spiel sei mit dem erworbenen Datenträger nicht alleine nutzbar; die Softwarevertriebsplattform Steam werde zwangsweise installiert und lade über das Internet wichtige Programmteile für das im Laden gekaufte Spiel herunter. Die zur Nutzung erforderliche Seriennummer, die Steam verlangt, ist dabei an eine Person gebunden. Dem Käufer werde damit die Möglichkeit genommen, das Spiel später gebraucht weiterzuverkaufen. "Ein Hinweis auf diese gravierenden außergewöhnlichen Einschränkungen erfolgt nicht auf der Verpackung des Spiels", mahnt der vbzv. Der allgemeine Hinweis auf die Erforderlichkeit einer Internetverbindung sei stattdessen irreführend und völlig intransparent.
Der zweite Punkt auf der am 24. Januar 2005 an Vivendi und Valve gegangenen strafbewehrten Unterlassungserklärung ist das "Steam Subscriber Agreement", das nur in englischer Sprache vorliegt. Bei Verträgen mit einem inländischen Verwender und dessen deutschen Kunden setze die Verständlichkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) voraus, dass diese in deutscher Sprache abgefasst sind. Dem vzbv lägen jedoch nur englischsprachige AGB-Texte vor. Die Klausel "This Agreement is written only in the English language, which language will be controlling in all aspects" erwecke aber den Eindruck, dass die AGB trotz fehlender Einbeziehung gelten würden und sei demnach unwirksam.
Quelle: News @ Golem.de
Es liegt bisher kein Kommentar vor.