Nachdem der 3rd-Person-Shooter Manhunt 2 aus dem Hause Rockstar in 2008 bereits indiziert wurde, hat das Amtsgericht München nun auch die bundesweite Beschlagnahmung des Titels veranlasst. Hintergrund hierfür ist, dass nach der Indizierung zwar Publisher Take 2 das Spiel nicht weiter in den Verkauf gegeben hatte, jedoch weiterhin der Titel im Handel erhältlich ist.

Hier ein Auszug aus der offiziellen Begründung:

Es liegen Gründe für die Annahme vor, dass das vorbezeichnete Computerspiel eingeozgen wird, da es einen solchen Inhalt hat, dass jede vorsätzliche Verbreitung in Kenntnis seines Inhaltes den Tatbestand der Gewaltdarstellung (§§131, 74 d StGB) verwirklichen würde.

Im Spielverlauf sehen sich die Protagonisten zahlreichen Opponenten gegenüber, die sich ausnahmslos als Menschen darstellen. Zudem finden sich einige Spielfiguren, die sich neutral verhalten, aber auch angegriffen werden können.

Aufgrund seines Inhalts ist das Computerspiel "Manhunt 2" (Playstation 2)als Schrift, die grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt, §131 Abs 1 StGB, anzusehen. Der Vertrieb verstößt gegen §131 Abs 1 Nr. 1 StGB.

Das Spiel enthält eine Vielzahl von Tötungsszenen, die Gewalttätigkeiten gegen Menschen darstellen. Diese sind auch grausam. Grausam tötet, wer seine Opfer in gefühlloser, unbahrmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen. (vgl. Fischer, §211 StGB, Rn 56). [...].
Die Gewalttätigkeiten werden in dem Spiel im Sinne des Paragraphen 131 Abs. 1 Nr. 1 StGB geschildert, d.h. sie werden unmittelbar optisch und/oder akkustisch wiedergegeben. Daran ändert auch der im Gegensatz zum Vorgänger "Manhunt" eingebaute Filter nichts, da die Szenen trotz des Filters deutlich zu erkennen sind. Zudem lässt sich dieser Filter relativ einfach technisch umgehen, womit diese Szenen ungefiltert zu erkennen sind.

Quelle: News@ Schnittberichte.com